Informationen zu den aktuell versandten Widerspruchbescheiden
Warum klagen nach Erhalt des Widerspruchsbescheids?
Ob die im Jahr 2022 vorgenommenen Besoldungsrechtsänderungen in NRW ausreichend war, um die Verfassungsfestigkeit von Besoldung und Versorgung in allen Bereichen wiederherzustellen, ist fraglich. Zwar ist die längst überfällige Verbesserung für Mehr-Kind-Familien durch die DSTG NRW und den dbb NRW begrüßt worden. Aber bereits in der Anhörung zu den Besoldungsgesetzen 2022 wurde seitens der Fachgewerkschaften verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelungsinhalte geäußert (vgl. Stellungnahmen DRS. 17/4828 und DRS. 17/4827): Es widerspreche dem Grundprinzip einer amtsangemessenen Besoldung, die Verfassungsmäßigkeit allein durch eine Erhöhung der von den Besoldungsgruppen abgekoppelten Familienzuschläge zu erhöhen.
Durch das vorgesehene Regelungsmodell
- werde die Wertigkeit der Ämter nicht mehr ausreichend im System abgebildet;
- entstehen Verzerrungen im Besoldungssystem, weil die Zuschläge zu starkes und die Ämterwertigkeit ein zu geringes Gewicht besitzen.
Der Besoldungsanpassung sind aufgrund der Vorgaben, die das Bundesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen aus 2015 (2 BvL 17/09 u. 2 BvL 19/09 u.a.) aufgestellt hat, erfolgt. Dabei hat der Gesetzgeber in NRW Zahlen für die Parameter zugrunde gelegt (wie z.B. in Bezug auf den Verbraucherpreisindex), die auf Prognosen der Projektgruppe Gemeinschaftsdiagnose aus Oktober 2021 beruhten. Die tatsächlichen wirtschaftlichen Entwicklungen im Jahr 2022 haben diese Prognosen jedoch zum Teil erheblich übertroffen (z.B. der Anstieg der Inflationsrate +7,9% statt dem Prognosewert 2,2% für 2022). Die in 2022 vorgenommenen Besoldungsänderungen in den Ländern und des Bundes kann man aktuell nicht überblicken, so dass unklar ist, ob ein Besoldungsquervergleich, eine Gefahr der Unteralimentation birgt. Die Frage der Verfassungsmäßigkeit kann daher nicht klar positiv beantwortet werden.
Widerspruchsbescheid und dann weiter?
Gegen den Widerspruchsbescheid kann Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht eingelegt werden. Verbunden mit diesem Schritt werden Kosten entstehen. Wir bitten jedoch um Verständnis, dass aufgrund der Vielzahl der betroffenen Mitglieder weder Beratungs- noch Verfahrensrechtsschutz in diesen sogenannten "Masseverfahren" gewährt werden kann.
Zugleich setzen wir uns weiter für unsere DSTG Mitglieder in Westfalen Lippe gegenüber dem Dienstherrn ein - um durch Verhandlungen mit der politischen Hausspitze künftige Verbesserungen zu bewirken!
Bis wann ist eine Klage gegen den Widerspruchsbescheid einzulegen?
Gegen einen Widerspruchsbescheid ist Klage binnen eines Monats nach Zugang beim zuständigen Verwaltungsgericht einzulegen. Form der Einlegung einer Klage Die Klage ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des zuständigen Verwaltungsgerichts zu erheben. Schriftlich ist eine Klage eingelegt, wenn diese vom Aussteller bzw. der Ausstellerin eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet ist. Als Klagegegenstand ist die gewährte Alimentation und der Antrag auf amtsangemessene Alimentation zu bezeichnen.
Wichtig: Der Widerspruchsbescheid ist der Klage in Kopie als Anlage beizufügen. Klagegegner ist das Land NRW (Dienstherr), vertreten durch die Amtsleitung der für Sie zuständigen Dienststelle.
Kosten
- Gerichtskosten: ca. 483€/ bei einem Vergleich ca. 644€
- Anwaltskosten pro Anwalt ab Klageerhebung: ca. 1.018€
- Prozesskosten gesamt pro Verfahren: ca. 1.662€ bei "nur" einem Anwalt
Beim Verwaltungsgericht gilt der Untersuchungsgrundsatz, d.h. das Gericht ermittelt von Amtswegen den entscheidungserheblichen Sachverhalt. Auch die Rechte einer nicht anwaltlich vertretenen klagenden Partei müssen gewahrt werden (= Pflicht des Gerichts!). Es bedarf daher grds. keines Anwalts. Auch hier nochmal der Hinweis: Wir bitten um Verständnis, dass keine Prozesskosten durch die DSTG/ dbb NRW übernommen werden.
Klagen durch Pensionäre/ Pensionärinnen
Angesichts der Einheit von Besoldung und Versorgung setzt sich das Alimentationsniveau der aktiven Beamten auch grundsätzlich im Ruhestand fort. Soweit die aktiven Beamten nicht amtsangemessen alimentiert werden, ist bei Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Alimentation bei aktiven Beamten diese Entscheidung auch für die Versorgungsempfänger zu übernehmen.